Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Für den Verkauf von Pflanzen durch die Gärtnerei Schwitter AG

Die individuellen mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen zwischen Käufer und Verkäufer gehen den vorliegenden AGB vor. Die AGB gelten als grundsätzliche Regelungen, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

 

1. Geltungsbereich

Die nachstehenden Bestimmungen gelten für den Verkauf von Pflanzen durch die Gärtnerei Schwitter AG (Verkäuferin) an gewerbliche Betriebe (Käufer), sofern die AGB als Vertragsbestandteil vereinbart wurden. Die AGB gelten nicht für Käufe durch Konsumenten.

Bei Widersprüchen zwischen den einzelnen Vertragsbestandteilen gilt folgende Rangordnung:

        1. Individuelle vertragliche Abmachungen;
        2. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Verkauf von Pflanzen durch die Gärtnerei Schwitter AG;
        3. Schweizerisches Obligationenrecht (OR).

Ergänzende Informationen, Hinweise und Erläuterungen zu den vorliegenden AGB finden sich in den Qualitätsbestimmungen für Baumschulpflanzen (vom 24. Februar 2005) von Jardin Suisse sowie in der bei Vertragsabschluss geltenden Preisliste für Baumschulpflanzen des Verkäufers.

 

2. Kaufvertrag

2.1. Angebot

Das Angebot der Verkäuferin bleibt, sofern im Angebot keine andere Frist festgehalten ist, während 30 Tagen nach Abgabe verbindlich.

 

2.2. Abschluss

Der Kaufvertrag wird durch schriftliche oder mündliche Vereinbarung oder durch entsprechendes Handeln, insbesondere Abholung oder Lieferung der Pflanzen, abgeschlossen.

 

3. Preis

3.1. Berechnung

Bei den vereinbarten Preisen handelt es sich um Mindeststückpreise für Pflanzen 1. Qualität, gemäss Qualitätsbestimmungen der Fachgruppe Baumschulen von Jardin Suisse (vom 24. Februar 2005 in Baden). Teuerungszuschläge sowie Zuschläge, die der Verkäuferin durch Ausgaben, welche durch höhere Gewalt verursacht wurden, entstehen, bleiben vorbehalten. „Solitärgehölze“ bzw. Pflanzen der Kategorie „Extra“, das heisst Pflanzen, welche Seltenheitswert besitzen oder durch einen besonders schönen, interessanten oder extra breiten Wuchs auffallen, werden höher bewertet.

Sämtliche Masse sind Zirkamasse. Abweichungen in der Grössenordnung von 10% nach oben oder unten sind zulässig.

Verlangen Pflanzen besondere Aufwendungen für das Ausgraben und die Vorbereitung zum Transport, zum Beispiel bei Versand ausserhalb der normalen Pflanzzeit, so kann ein angemessener Zuschlag in Rechnung gestellt werden.

Die Kosten für Verpackungen und Transport sind bei den vereinbarten Preisen nicht inbegriffen und werden separat in Rechnung gestellt.

Vereinbarte Rabatte gelten nur bei fristgerechter Bezahlung. Falls von der Verkäuferin ein betreibungsrechtliches Verfahren, ein Nachlassverfahren oder ein Konkursverfahren eingeleitet wird, entfallen diese Rabatte.

Für Beratungen und Expertisen durch die Verkäuferin kann ein gesondertes Honorar berechnet werden.

Muster zeigen lediglich die Durchschnittsbeschaffenheit auf. Es müssen nicht sämtliche Pflanzen wie das Muster ausfallen.

 

3.2. Bezahlung

Der Preis ist innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug wird ein Verzugszins von 5% p.a. berechnet. Erfüllungsort der Geldschulden ist am Sitz der Verkäuferin.

 

4. Lieferung

4.1. Grundsatz

Auf Abruf (Lieferungszeitpunkt unbestimmt) bestellte Pflanzen müssen innerhalb einer Pflanzsaison bezogen werden. Wenn sie nicht bezogen werden, hat die Verkäuferin das Recht, dem Käufer für die bestellten Pflanzen Rechnung zu stellen.

Die Verkäuferin ist nicht verpflichtet, eine bereits zugesagte Lieferung auszuführen, wenn die Pflanzen als Folge höherer Gewalt ganz oder teilweise zerstört sind.

 

4.2. Ablauf

Ohne anders lautende Abmachung werden die Pflanzen bei der Verkäuferin abgeholt. Alternativ kann eine Lieferung durch die Verkäuferin oder durch Dritte (Bahn/Post/Spediteur) vereinbart werden.

Die Bestellungen gelangen bei günstiger Witterung in der Reihenfolge Ihrer Bestellung zur Ausführung. Falls bei schlechter Witterung nicht genügend produziert werden kann, haben die ersten Käufer Vorrang.

 

4.3. Gefahrtragung

a. Abholung oder Lieferung durch Dritte

Nutzen und Gefahr der Sache gehen mit dem Abschluss des Vertrages auf den Käufer über. Dieser trägt die Gefahr des Transports. Transportschäden sind umgehend dem Transportunternehmen (Bahn, Post, Spediteur etc.) zu melden. Eine Preisreduktion für Transportschäden ist nicht zulässig.

b. Lieferung durch Verkäuferin

Bei vereinbarter Lieferung durch die Verkäuferin gehen Nutzen und Gefahr erst mit Übergabe der Sache auf den Käufer über.

 

4.4. Transportversicherung

Eine Transportversicherung wird nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Käufers abgeschlossen.

 

4.5. Verpackung

Einwegverpackungen der Verkäuferin werden zurückgenommen, wenn sie unbeschädigt und sauber sind.

Mehrwegverpackungen (Europaletten, schwarze Pflanzenkisten) werden in Rechnung gestellt oder sind auf Kosten des Käufers an die Verkäuferin zurückzusenden.

 

5. Mängelhaftung

5.1. Grundsatz

Die Verkäuferin leistet Gewähr, dass ihre Pflanzen mängelfrei sind und haftet dafür.

 

5.2. Ausschluss

Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Insbesondere wird keine Haftung übernommen für:

a. Das Anwachsen der Pflanzen.

b. Schäden und Folgeschäden aus unsachgemässer Verwendung der Pflanzen

 

5.3. Rügepflicht

Der Käufer muss die Pflanzen bei der Abholung bzw. Anlieferung auf ihre Qualität, Vollständigkeit und Gesundheit hin überprüfen. Erkennbare Mängel sind unverzüglich, spätestens aber 3 Tage nach der Abholung/Lieferung schriftlich bei der Verkäuferin zu rügen. Allfällige sich aus verzögerter Rüge ergebende Schäden hat der Käufer selbst zu tragen.

 

5.4. Versteckte Mängel

Für Schadorganismen, welche Wachstum, Ertrag oder Zierwert einer Pflanze wesentlich beeinträchtigen, haftet die Verkäuferin während einer Vegetationsperiode, längstens aber für ein Jahr. Der Käufer muss nachweisen, dass die Pflanze bereits beim Kauf vom Schadorganismus infiziert war.

 

5.5. Sortenersatz

Bestellte Pflanzen einer bestimmten Sorte können von der Verkäuferin durch ähnliche, gleichwertige Pflanzen ersetzt werden; es sei denn, der Käufer verbiete einen Ersatz schriftlich bei der Bestellung.

 

5.6. Pflanzenersatz

Bestellte Pflanzen einer bestimmten Grösse und Stärke können von der Verkäuferin durch Pflanzen abweichender Grösse und Stärke von 10% ersetzt werden; es sei denn, der Käufer verbiete einen Ersatz schriftlich bei der Bestellung. Der Käufer hat das Recht, die Waren innert 5 Tagen nach Erhalt zurückzugeben, wenn er nicht damit einverstanden ist, dass eine ähnliche, gleichwertige Pflanze geliefert wurde.

 

6. Gerichtsstand

Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der Verkäuferin.